Art. 833 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 833

1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Ei­gen­tümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.

2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er bin­nen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlan­gen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.

3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstüc­ken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuld­ner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

3. Anzeige der Schuld­über­nahme >
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