Art. 825 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 825

1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit un­be­stimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfand­stelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.

2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.

3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintra­gung auf der Vertragsurkunde treten.

II. Untergang >1. Recht auf Löschung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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