Art. 820 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 820

1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintra­gen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höch­stens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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