Art. 818 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 818
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
- 1.
- für die Kapitalforderung;
- 2.
- für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
- 3.642
- für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
642 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
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