Art. 818 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 818

1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1.
für die Kapitalforderung;
2.
für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.642
für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver­wertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.

2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nach­gehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

642 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

4. Sicherung für er­haltende Auslagen >
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