Art. 813 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 813

1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.

2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errich­tet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintra­gung vorbehalten wird.

2. Pfandstellen un­tereinander >
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