Art. 803 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 803

Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durch­führung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

3. Entschädi­gung in Geld
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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