Art. 788 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 788

1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und fer­ner:

1.
wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berech­tig­ten nicht innegehalten wird;
2.
nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verab­re­det worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.

3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

c. Ablösungs­­betrag >
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