Art. 788 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 788
1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:
- 1.
- wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;
- 2.
- nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
c. Ablösungsbetrag >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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