Art. 782 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 782

1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grund­stü­ckes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er aus­schliesslich mit dem Grundstücke haftet.

2 Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grund­stückes bezeichnet sein.

3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.627

627 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

B. Errichtung und Untergang >I. Errichtung >1. Eintragung und Erwerbsart >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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