Art. 780 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 780

1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ablei­tung des Quellwassers.

2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und ver­erb­lich.

3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grund­stück in das Grundbuch aufgenommen werden.

E. Andere Dienst­barkeiten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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