Art. 779 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 779

1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bau­werk zu errichten oder beizubehalten.

2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grund­stück in das Grundbuch aufgenommen werden.

II. Rechts­­geschäft >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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