Art. 771 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 771

Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Ge­win­nung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Berg­werken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entspre­chende Anwendung.

2. Verbrauchbare und geschätzte Sa­chen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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