Art. 767 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 767

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Ver­siche­rung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfäl­tigen Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

V. Besondere Fälle >1. Grundstücke >a. Früchte >
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