Art. 765 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 765

1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaf­tung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.

2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.

3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutz­niesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht un­ent­geltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an ei­nem Vermö­gen >
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