Art. 758 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 758

1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persön­liches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.

2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmit­tel­bar geltend zu machen.

2. Rechte des Eigen­tümers >a. Aufsicht >
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