Art. 748 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 748

1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.

2. Dauer >
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