Art. 742 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 742

1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeig­nete Stelle verlangen.

2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grund­buch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

3607

607 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

IV. Teilung eines Grundstücks >
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