Art. 731 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 731

1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an de­nen das Eigentum ersessen werden kann.

2. Rechts­­geschäft >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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