Art. 73 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 73

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Ver­einsvermögen keinen Anspruch.

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitglied­schaft.

V. Schutz des Ver­einszweckes >
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