Art. 702 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 702

Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehal­ten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzu­stellen, wie namentlich betreffend die Bau, Feuer- und Ge­sundheits­polizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Boden­verbesserun­gen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von länd­lichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Alter­tümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichts­punkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.

2. Boden­verbesse­rungen >
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