Art. 7 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 7 D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes1 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
1 SR 220
Dieser Gesetzesartikel ist am 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.