Art. 698 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 698

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrecht­lichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Inter­esses beizutragen.

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr >1. Zutritt >
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