Art. 682 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 682

573

1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmit­eigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ih­rer bisherigen Miteigentumsanteile zuge­wie­sen.574

2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Ei­gen­tümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dau­ernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.

3575

573 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

574 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

575 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

5. Vorkaufsrecht an landwirt­schaft­lichen Gewerben und Grundstücken >
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