Art. 674 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 674

1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein ding­liches Recht hat.

2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grund­buch eingetragen werden.

3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding­liche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

3. Baurecht >
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