Art. 664 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 664

1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Ho­heit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.

2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähi­gen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt ander­wei­tigen Nachweises kein Privateigentum.

3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

III. Recht auf Eintra­gung >
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