Art. 648 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 648

539

1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern ver­träg­lich ist.

2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mit­eigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver­ein­bart haben.

3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsan­tei­len, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit sol­chen Rechten belasten.

539 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

7. Tragung der Ko­sten und Lasten >
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