Art. 64 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 64

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberu­fung verlangt.

2. Zuständigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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