Art. 631 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 631

1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung ein­zelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nach­gewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.

2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräu­men.526

526 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

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