Art. 63 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 63

1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Ver­eins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, fin­den die nachste­henden Bestimmungen Anwendung.

2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorge­schrie­ben ist, kön­nen durch die Statuten nicht abgeändert werden.

B. Organisation >I. Vereins­ver­samm­lung >1. Bedeutung und Einberufung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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