Art. 619 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 619

523

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Ge­wer­ben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991524 über das bäuerliche Bodenrecht.

523 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

524 SR 211.412.11

Art. 620–625525

525 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

A. Aus­gleichungs­pflicht der Erben >
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