Art. 615 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 615 D. Besondere Gegenstände / III. Verpfändete Erbschaftssachen
III. Verpfändete Erbschaftssachen
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
Dieser Gesetzesartikel ist am 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.