Art. 612 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 612

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.

2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sa­che nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu tei­len.

3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver­steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht eini­gen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öf­fentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus­rates an den über­lebenden Ehe­gatten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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