Art. 611 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 611

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lo­se, als Erben oder Erbstämme sind.

2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Mit­erben die Lose zu bilden.

3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Los­ziehung unter den Erben.

III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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