Art. 595 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 595

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durch­geführt.

2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rech­nungsruf verbunden wird.

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.

II. Ordentliche Li­quidation >
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