Art. 587 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 587

1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich bin­nen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprü­chen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

II. Erklärung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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