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1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2 …513
3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
513 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
D. Wirkung >I. Frist zur Erklärung >