Art. 586 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 586

1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

2513

3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fort­gesetzt noch angehoben werden.

513 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

D. Wirkung >I. Frist zur Erklärung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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