Art. 585 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 585

1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Ver­waltungshandlungen vorgenommen werden.

2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblas­sers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstel­lung zu verlangen.

II. Betreibung, Pro­zesse, Verjäh­rung >
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