Art. 578 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 578

1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge­schlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt wer­den.

2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.

3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfech­ten­den Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.

VIII. Haftung im Falle der Aus­schla­gung >
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