Art. 575 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 575

1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liqui­diert wird.

2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erb­schaft er­klä­ren, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.

V. Frist­verlängerung >
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