Art. 573 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 573

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausge­schlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Über­schuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

2. Befugnis der überlebenden Ehe­gatten >
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