Art. 568 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 568

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gege­ben hat.

3. Übergang der Aus­schlagungs­befugnis >
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