Art. 548 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 548

1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nach­gewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.

2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todes­gefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach­richt über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschol­len­erklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aus­händigung des Anteils nachzusuchen.

3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

III. Verhältnis der beiden Fälle zuein­ander >
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