Art. 546 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 546

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Be­rechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes­gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in kei­nem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb­schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

2. Aufhebung der Verschollen­heit und Rück­erstattung >
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