Art. 540 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 540

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

1.
wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers her­bei­geführt oder herbeizuführen versucht hat;
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3.
wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu ge­bracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes we­gen zu errichten oder zu widerrufen;
4.
wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechts­widrig unter Um­ständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, besei­tigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufge­hoben.

b. Wirkung auf Nach­kommen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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