Art. 535 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 535

1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistun­gen ge­macht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vor­schrif­ten wie bei der Ausgleichung.

II. Rückleistung >
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