Art. 518 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 518

1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsver­walters.

2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten ins­besondere als be­auftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Tei­lung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers ge­meinsam zu.


A. Ungültig­keits­kla­ge >I. Bei Verfü­gungsunfähig­keit, man­gel­­haftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlich­keit >
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