Art. 511 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 511

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine frü­her errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühe­ren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Er­gän­zung darstellt.

2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch auf­gehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

B. Erbverträge >I. Errichtung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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