Art. 507 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 507

1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu ver­fas­sen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklä­rung, dass der Erblasser ihnen im Zustan­de der Verfügungsfä­hig­keit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehör­de nie­der­zulegen.

2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der glei­chen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.

3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Ge­richts­behörde ersetzen.

c. Verlust der Gül­tigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche