Art. 505 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 505

1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unter­schrift zu versehen.495

2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder ver­schlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben wer­den können.

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

4. Mündliche Verfü­gung >a. Verfügung >
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