Art. 503 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 503

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines str­af­gerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte493 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten494 in gerader Linie und Geschwister des Erblas­sers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst kön­nen bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beur­kundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Li­nie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Perso­nen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

493 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).

494 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

f. Aufbewahrung der Verfügung >
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