Art. 500 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 500

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Ur­kunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter­schreiben.

c. Mitwirkung der Zeugen
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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